Zwei Briefe lösen die meisten Fälle: das Gesuch ans Betreibungsamt und die Rückzugsbitte an den Gläubiger.
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Einschreiben Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte (Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG) – Betreibung Nr. [Nr.] Gesuchsteller/in (Schuldner/in): [Name, Adresse] Gläubiger/in: [Name, Adresse] Betreibung Nr. [Nr.], Zahlungsbefehl zugestellt am [Datum] Sehr geehrte Damen und Herren, gestützt auf Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG ersuche ich Sie, die oben genannte Betreibung Dritten nicht mehr zur Kenntnis zu bringen. Ich halte die Betreibung für nicht gerechtfertigt und habe gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben. Die Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ist am [Datum] abgelaufen. …
Rückzug der Betreibung – [Nr.] Die Betreibung Nr. [Nr.] (Zahlungsbefehl zugestellt am [Datum]) ziehen wir hiermit mit sofortiger Wirkung vorbehaltlos zurück. Wir ersuchen Sie, die Betreibung Dritten nicht mehr zur Kenntnis zu bringen (Art. 8a Abs. 3 Bst. c SchKG). Unterschrift Gläubiger/in bzw. Vertretung: ______
Nur der Gläubiger oder seine Vertretung darf den Rückzug unterzeichnen. Eine vom Schuldner selbst unterschriebene Erklärung ist ungültig.
Gratis-Alternative für das Gesuch allein: das offizielles Formular 2 fak des Bundesamts für Justiz.
Ja, das Bundesamt für Justiz stellt das Formular 2 fak gratis zur Verfügung. Es ist nicht obligatorisch: Die Ämter müssen auch Gesuche ohne Formular entgegennehmen (BJ-Weisung Nr. 5, Ziff. 14). Unser Brief-Paket enthält zusätzlich die Briefe an den Gläubiger.
Nach Ablauf von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls. Beispiel: zugestellt am 15.07.2026, die Frist endet am 15.10.2026, das Gesuch sollte ab dem 16.10.2026 beim Betreibungsamt eintreffen. Der Gratis-Check rechnet Ihr Datum aus.
Nein, dazu ist er nicht verpflichtet – auch nicht nach einer Zahlung (so z. B. das Betreibungsamt Basel-Stadt). Beweisen Sie durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt ist, können Sie beim Gericht des Betreibungsortes die Aufhebung der Betreibung verlangen (Art. 85 SchKG).