Mit Rechtsvorschlag können Sie drei Monate nach dem Zahlungsbefehl verlangen, dass die Betreibung Dritten nicht mehr gezeigt wird. Bei bezahlten Schulden hilft nur der Rückzug durch den Gläubiger. Der Gratis-Check zeigt Ihren Weg und Ihr Datum.
✓ Gratis-Check ohne Anmeldung · ✓ Rechtsstand SchKG 1.1.2026 · ✓ Brief-Paket einmalig CHF 9.90 inkl. MWST · ✓ Sichere Zahlung über Stripe · ✓ Ihre Angaben bleiben im Browser
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| Punkt | Regel |
|---|---|
| Wer? | Die betriebene Person, die gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben hat (Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG) |
| Frühestens | nach Ablauf von 3 Monaten seit Zustellung des Zahlungsbefehls. Die Monatsfrist endet am Tag mit derselben Zahl wie der Zustelltag (Art. 142 Abs. 2 ZPO, BGE 150 III 367). Mehr als zwei Tage zu früh eingereichte Gesuche kann das Amt abweisen; massgebend ist der Eingang (BJ-Weisung Nr. 5). |
| Spätestens | vor Erlöschen des Einsichtsrechts Dritter, also bis 5 Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 8a Abs. 4 SchKG). Die frühere Ein-Jahres-Grenze aus der Rechtsprechung gilt seit 1.1.2026 nicht mehr. |
| Ablauf | Das Amt setzt dem Gläubiger eine Frist von 20 Tagen. Weist er nicht nach, dass er rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79–84 SchKG) eingeleitet hat, wird die Betreibung Dritten nicht mehr bekannt gegeben. |
| Gebühr | pauschal CHF 40, in jedem Fall und unabhängig vom Ausgang (Art. 12b GebV SchKG) |
| Abgewiesen, wenn … | kein oder nur teilweiser Rechtsvorschlag; die Forderung bezahlt ist; ein nicht abgewiesenes Rechtsöffnungs- oder Klageverfahren läuft oder die Betreibung fortgesetzt wurde (BJ-Weisung Nr. 5) |
| Neu seit 1.1.2026 | Auch wenn das Begehren des Gläubigers um Beseitigung des Rechtsvorschlags definitiv nicht gutgeheissen wurde, kann die Betreibung verborgen werden. |
| Wieder sichtbar | wenn der Gläubiger den Nachweis nachträglich erbringt oder die Betreibung fortsetzt – ausser sein Begehren wurde definitiv nicht gutgeheissen |
| Andere Wege | Bst. a: Betreibung nichtig oder durch Beschwerde/Urteil aufgehoben · Bst. b: Rückforderungsklage gewonnen · Bst. c: Gläubiger zieht zurück |
| Registerauszug | CHF 17, per Post oder elektronisch CHF 18, eingeschrieben CHF 22 (Art. 12a GebV SchKG) |
Quellen: Art. 8a, 8, 17, 22, 68, 74, 83, 85, 85a, 86, 88 SchKG (Stand 1.1.2026); Art. 12a, 12b GebV SchKG; Art. 142 ZPO; BJ: Weisung Nr. 5 zu Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG, Stand 1.1.2026, Formular 2 fak; BGE 150 III 367 (Monatsfristen); Praxis: Betreibungsamt Basel-Stadt, Stadt Zürich. Geprüft am 19.10.2026.
Im Register bleibt sie, aber das Betreibungsamt gibt sie Dritten nicht mehr bekannt – sie erscheint dann nicht mehr im Betreibungsregisterauszug. Das Gesetz kennt vier Fälle (Art. 8a Abs. 3 SchKG): nichtige oder aufgehobene Betreibung, gewonnene Rückforderungsklage, Rückzug durch den Gläubiger und das Gesuch des Schuldners nach Rechtsvorschlag.
Nach Ablauf von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls. Beispiel: zugestellt am 15.07.2026, die Frist endet am 15.10.2026, das Gesuch sollte ab dem 16.10.2026 beim Betreibungsamt eintreffen. Der Gratis-Check rechnet Ihr Datum aus.
Pauschal CHF 40 – auch wenn es abgewiesen wird (Art. 12b GebV SchKG). Ein Betreibungsregisterauszug kostet CHF 17, per Post oder elektronisch CHF 18, eingeschrieben CHF 22 (Art. 12a GebV SchKG).
Nein. Ist klar, dass Sie die betriebene Schuld bezahlt haben, wird das Gesuch abgewiesen, auch wenn Sie Rechtsvorschlag erhoben hatten (BJ-Weisung Nr. 5, Ziff. 10). Bitten Sie den Gläubiger um Rückzug (Art. 8a Abs. 3 Bst. c SchKG). Ausnahme: Sie hatten schon vor der Zustellung des Zahlungsbefehls bezahlt.
Nein, dazu ist er nicht verpflichtet – auch nicht nach einer Zahlung (so z. B. das Betreibungsamt Basel-Stadt). Beweisen Sie durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt ist, können Sie beim Gericht des Betreibungsortes die Aufhebung der Betreibung verlangen (Art. 85 SchKG).
Nein. Das Bundesgericht hatte 2021 entschieden, das Gesuch sei nach einem Jahr nicht mehr möglich (5A_927/2020). Das Parlament hat Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG darauf präzisiert; seit dem 1.1.2026 ist das Gesuch bis zum Erlöschen des Einsichtsrechts Dritter möglich (BJ-Weisung Nr. 5). Manche kantonalen Merkblätter nennen noch die alte Grenze.
Ja, das Bundesamt für Justiz stellt das Formular 2 fak gratis zur Verfügung. Es ist nicht obligatorisch: Die Ämter müssen auch Gesuche ohne Formular entgegennehmen (BJ-Weisung Nr. 5, Ziff. 14). Unser Brief-Paket enthält zusätzlich die Briefe an den Gläubiger.