Betreibung löschen: Welcher Weg passt?

Eine Betreibung wird nie ganz gelöscht, aber sie kann aus dem Auszug für Dritte verschwinden. Welcher Weg offensteht, hängt vor allem vom Rechtsvorschlag und von einer allfälligen Zahlung ab.

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Die vier Wege zum sauberen Auszug

WegVoraussetzungWer handelt?
Gesuch um Nichtbekanntgabe (Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG)Rechtsvorschlag erhoben, 3 Monate seit Zustellung abgelaufen, kein (erfolgreiches) Verfahren des Gläubigers, Forderung nicht bezahltSie, beim Betreibungsamt; CHF 40
Rückzug (Bst. c)Gläubiger zieht zurück – typischerweise nach Zahlung oder Einigungnur der Gläubiger bzw. seine Vertretung
Nichtig / aufgehoben (Bst. a)Betreibung nichtig (Art. 22 SchKG) oder durch Beschwerde (Art. 17 SchKG, 10 Tage) oder Urteil aufgehoben, z. B. nach Art. 85 oder 85a SchKGAufsichtsbehörde bzw. Gericht
Rückforderungsklage gewonnen (Bst. b)Nichtschuld bezahlt, Klage innert eines Jahres nach der Zahlung (Art. 86 SchKG)Gericht

Faustregel: Bestritten und Rechtsvorschlag erhoben → Gesuch (Bst. d). Bezahlt oder geschuldet → Gläubiger um Rückzug bitten (Bst. c). Formfehler des Amts → Beschwerde (Art. 17). Gläubiger verweigert den Rückzug trotz Zahlung → Aufhebung beim Gericht (Art. 85).

Quellen: Art. 8a, 8, 17, 22, 68, 74, 83, 85, 85a, 86, 88 SchKG (Stand 1.1.2026); Art. 12a, 12b GebV SchKG; Art. 142 ZPO; BJ: Weisung Nr. 5 zu Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG, Stand 1.1.2026, Formular 2 fak; BGE 150 III 367 (Monatsfristen); Praxis: Betreibungsamt Basel-Stadt, Stadt Zürich. Geprüft am 19.10.2026.

Das gilt seit 1.1.2026 (Stand 19.10.2026)

PunktRegel
Wer?Die betriebene Person, die gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben hat (Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG)
Frühestensnach Ablauf von 3 Monaten seit Zustellung des Zahlungsbefehls. Die Monatsfrist endet am Tag mit derselben Zahl wie der Zustelltag (Art. 142 Abs. 2 ZPO, BGE 150 III 367). Mehr als zwei Tage zu früh eingereichte Gesuche kann das Amt abweisen; massgebend ist der Eingang (BJ-Weisung Nr. 5).
Spätestensvor Erlöschen des Einsichtsrechts Dritter, also bis 5 Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 8a Abs. 4 SchKG). Die frühere Ein-Jahres-Grenze aus der Rechtsprechung gilt seit 1.1.2026 nicht mehr.
AblaufDas Amt setzt dem Gläubiger eine Frist von 20 Tagen. Weist er nicht nach, dass er rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79–84 SchKG) eingeleitet hat, wird die Betreibung Dritten nicht mehr bekannt gegeben.
Gebührpauschal CHF 40, in jedem Fall und unabhängig vom Ausgang (Art. 12b GebV SchKG)
Abgewiesen, wenn …kein oder nur teilweiser Rechtsvorschlag; die Forderung bezahlt ist; ein nicht abgewiesenes Rechtsöffnungs- oder Klageverfahren läuft oder die Betreibung fortgesetzt wurde (BJ-Weisung Nr. 5)
Neu seit 1.1.2026Auch wenn das Begehren des Gläubigers um Beseitigung des Rechtsvorschlags definitiv nicht gutgeheissen wurde, kann die Betreibung verborgen werden.
Wieder sichtbarwenn der Gläubiger den Nachweis nachträglich erbringt oder die Betreibung fortsetzt – ausser sein Begehren wurde definitiv nicht gutgeheissen
Andere WegeBst. a: Betreibung nichtig oder durch Beschwerde/Urteil aufgehoben · Bst. b: Rückforderungsklage gewonnen · Bst. c: Gläubiger zieht zurück
RegisterauszugCHF 17, per Post oder elektronisch CHF 18, eingeschrieben CHF 22 (Art. 12a GebV SchKG)

Quellen: Art. 8a, 8, 17, 22, 68, 74, 83, 85, 85a, 86, 88 SchKG (Stand 1.1.2026); Art. 12a, 12b GebV SchKG; Art. 142 ZPO; BJ: Weisung Nr. 5 zu Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG, Stand 1.1.2026, Formular 2 fak; BGE 150 III 367 (Monatsfristen); Praxis: Betreibungsamt Basel-Stadt, Stadt Zürich. Geprüft am 19.10.2026.

So funktioniert es

  1. Gratis prüfen: Zustelldatum des Zahlungsbefehls, Rechtsvorschlag, Verfahren des Gläubigers und Zahlung angeben. Der Check zeigt den richtigen Weg – Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG, Rückzug durch den Gläubiger (Bst. c) oder Beschwerde/Klage – und das genaue Datum, ab dem das Gesuch beim Amt eintreffen darf.
  2. Fallen vermeiden: Wer bezahlt hat oder keinen Rechtsvorschlag erhoben hat, bekommt das Gesuch abgewiesen und zahlt trotzdem CHF 40. Der Check warnt vorher.
  3. Brief-Paket für CHF 9.90: Gesuch ans Betreibungsamt, Rückzugsbitte an den Gläubiger mit unterschriftsreifer Rückzugserklärung, Nachfassbrief und Bitte um Bestätigung bzw. Bestellung des Registerauszugs – PDF auf Deutsch oder Französisch.

Brief-Paket erstellen (CHF 9.90)

Häufige Fragen

Kann man eine Betreibung löschen lassen?

Im Register bleibt sie, aber das Betreibungsamt gibt sie Dritten nicht mehr bekannt – sie erscheint dann nicht mehr im Betreibungsregisterauszug. Das Gesetz kennt vier Fälle (Art. 8a Abs. 3 SchKG): nichtige oder aufgehobene Betreibung, gewonnene Rückforderungsklage, Rückzug durch den Gläubiger und das Gesuch des Schuldners nach Rechtsvorschlag.

Ich habe die Forderung bezahlt. Hilft das Gesuch?

Nein. Ist klar, dass Sie die betriebene Schuld bezahlt haben, wird das Gesuch abgewiesen, auch wenn Sie Rechtsvorschlag erhoben hatten (BJ-Weisung Nr. 5, Ziff. 10). Bitten Sie den Gläubiger um Rückzug (Art. 8a Abs. 3 Bst. c SchKG). Ausnahme: Sie hatten schon vor der Zustellung des Zahlungsbefehls bezahlt.

Muss der Gläubiger die Betreibung zurückziehen?

Nein, dazu ist er nicht verpflichtet – auch nicht nach einer Zahlung (so z. B. das Betreibungsamt Basel-Stadt). Beweisen Sie durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt ist, können Sie beim Gericht des Betreibungsortes die Aufhebung der Betreibung verlangen (Art. 85 SchKG).