Ergebnis erscheint hier. Ihre Angaben bleiben in Ihrem Browser.
Das Wichtigste
- Wirkung: Eine vom Gläubiger zurückgezogene Betreibung gibt das Amt Dritten nicht mehr bekannt (Art. 8a Abs. 3 Bst. c SchKG).
- Nur der Gläubiger: Den Rückzug kann nur der Gläubiger oder seine Vertretung schriftlich erklären. Der Schuldner darf die Erklärung nicht selbst unterzeichnen.
- Keine Pflicht: Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, die Betreibung zurückzuziehen – auch nicht nach einer Zahlung (Betreibungsamt Basel-Stadt).
- Endgültig oder vorübergehend: Ein endgültiger Rückzug lässt die Betreibung aus dem Auszug verschwinden; ein vorübergehender Rückzug (z. B. eines Fortsetzungsbegehrens bei Ratenzahlung) nicht (Stadt Zürich).
- Vollständig zahlen: Die Betreibungskosten trägt der Schuldner, der Gläubiger schiesst sie vor und darf sie von Zahlungen vorab abziehen (Art. 68 SchKG). Zahlen Sie deshalb Forderung, Zinsen und Kosten.
- Gläubiger weigert sich? Beweisen Sie durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt ist, kann das Gericht des Betreibungsortes die Betreibung aufheben (Art. 85 SchKG). Eine aufgehobene Betreibung wird ebenfalls nicht mehr bekannt gegeben (Bst. a).
- Ratenzahlung vereinbaren? Halten Sie schriftlich fest, dass der Gläubiger nach der letzten Rate zurückzieht.
Unser Vorgehen in 3 Briefen
- Höfliche Bitte um Rückzug mit Zahlungsnachweis und fertig vorbereiteter Rückzugserklärung (Seite 2), die der Gläubiger nur unterschreiben und ans Amt senden muss.
- Nachfassbrief nach 14 Tagen mit Hinweis auf Art. 85 SchKG.
- Brief ans Betreibungsamt: Bestätigung des Rückzugs und Bestellung eines neuen Auszugs.
Quellen: Art. 8a, 8, 17, 22, 68, 74, 83, 85, 85a, 86, 88 SchKG (Stand 1.1.2026); Art. 12a, 12b GebV SchKG; Art. 142 ZPO; BJ: Weisung Nr. 5 zu Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG, Stand 1.1.2026, Formular 2 fak; BGE 150 III 367 (Monatsfristen); Praxis: Betreibungsamt Basel-Stadt, Stadt Zürich. Geprüft am 19.10.2026.
So funktioniert es
- Gratis prüfen: Zustelldatum des Zahlungsbefehls, Rechtsvorschlag, Verfahren des Gläubigers und Zahlung angeben. Der Check zeigt den richtigen Weg – Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG, Rückzug durch den Gläubiger (Bst. c) oder Beschwerde/Klage – und das genaue Datum, ab dem das Gesuch beim Amt eintreffen darf.
- Fallen vermeiden: Wer bezahlt hat oder keinen Rechtsvorschlag erhoben hat, bekommt das Gesuch abgewiesen und zahlt trotzdem CHF 40. Der Check warnt vorher.
- Brief-Paket für CHF 9.90: Gesuch ans Betreibungsamt, Rückzugsbitte an den Gläubiger mit unterschriftsreifer Rückzugserklärung, Nachfassbrief und Bitte um Bestätigung bzw. Bestellung des Registerauszugs – PDF auf Deutsch oder Französisch.
Brief-Paket erstellen (CHF 9.90)
Häufige Fragen
Muss der Gläubiger die Betreibung zurückziehen?
Nein, dazu ist er nicht verpflichtet – auch nicht nach einer Zahlung (so z. B. das Betreibungsamt Basel-Stadt). Beweisen Sie durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt ist, können Sie beim Gericht des Betreibungsortes die Aufhebung der Betreibung verlangen (Art. 85 SchKG).
Ich habe die Forderung bezahlt. Hilft das Gesuch?
Nein. Ist klar, dass Sie die betriebene Schuld bezahlt haben, wird das Gesuch abgewiesen, auch wenn Sie Rechtsvorschlag erhoben hatten (BJ-Weisung Nr. 5, Ziff. 10). Bitten Sie den Gläubiger um Rückzug (Art. 8a Abs. 3 Bst. c SchKG). Ausnahme: Sie hatten schon vor der Zustellung des Zahlungsbefehls bezahlt.
Kann man eine Betreibung löschen lassen?
Im Register bleibt sie, aber das Betreibungsamt gibt sie Dritten nicht mehr bekannt – sie erscheint dann nicht mehr im Betreibungsregisterauszug. Das Gesetz kennt vier Fälle (Art. 8a Abs. 3 SchKG): nichtige oder aufgehobene Betreibung, gewonnene Rückforderungsklage, Rückzug durch den Gläubiger und das Gesuch des Schuldners nach Rechtsvorschlag.