Art. 8a SchKG verständlich erklärt

Die Bestimmung regelt, wer Ihre Betreibungen sehen darf – und wann das Amt sie Dritten verschweigen muss.

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Wortlaut Abs. 3 und 4 (Stand 1.1.2026)

3 Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn:

a. die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids aufgehoben worden ist;
b. der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat;
c. der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat;
d. der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben und nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls und vor Erlöschen des Einsichtsrechts Dritter ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79–84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, so wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht, es sei denn, der Schuldner weist nach, dass ein Begehren des Gläubigers um Beseitigung des Rechtsvorschlags definitiv nicht gutgeheissen wurde.

4 Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Gerichts- und Verwaltungsbehörden können im Interesse eines Verfahrens, das bei ihnen hängig ist, weiterhin Auszüge verlangen.

Entstehung

  • Bst. d geht auf die parlamentarische Initiative 09.530 (Abate) zurück und gilt seit dem 1.1.2019; gleichzeitig trat die Pauschalgebühr von CHF 40 (Art. 12b GebV SchKG) in Kraft.
  • Das Bundesgericht entschied danach, das Gesuch sei nach Ablauf eines Jahres nicht mehr möglich (5A_927/2020) und eine abgewiesene Rechtsöffnung genüge nicht (BGE 147 III 41).
  • Das Parlament präzisierte Bst. d am 21.3.2025; in Kraft seit dem 1.1.2026. Seither ist klar: Gesuch bis zum Erlöschen des Einsichtsrechts möglich, und ein definitiv nicht gutgeheissenes Begehren des Gläubigers steht der Nichtbekanntgabe nicht entgegen (BJ-Weisung Nr. 5).

Quellen: Art. 8a, 8, 17, 22, 68, 74, 83, 85, 85a, 86, 88 SchKG (Stand 1.1.2026); Art. 12a, 12b GebV SchKG; Art. 142 ZPO; BJ: Weisung Nr. 5 zu Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG, Stand 1.1.2026, Formular 2 fak; BGE 150 III 367 (Monatsfristen); Praxis: Betreibungsamt Basel-Stadt, Stadt Zürich. Geprüft am 19.10.2026.

Das gilt seit 1.1.2026 (Stand 19.10.2026)

PunktRegel
Wer?Die betriebene Person, die gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben hat (Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG)
Frühestensnach Ablauf von 3 Monaten seit Zustellung des Zahlungsbefehls. Die Monatsfrist endet am Tag mit derselben Zahl wie der Zustelltag (Art. 142 Abs. 2 ZPO, BGE 150 III 367). Mehr als zwei Tage zu früh eingereichte Gesuche kann das Amt abweisen; massgebend ist der Eingang (BJ-Weisung Nr. 5).
Spätestensvor Erlöschen des Einsichtsrechts Dritter, also bis 5 Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 8a Abs. 4 SchKG). Die frühere Ein-Jahres-Grenze aus der Rechtsprechung gilt seit 1.1.2026 nicht mehr.
AblaufDas Amt setzt dem Gläubiger eine Frist von 20 Tagen. Weist er nicht nach, dass er rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79–84 SchKG) eingeleitet hat, wird die Betreibung Dritten nicht mehr bekannt gegeben.
Gebührpauschal CHF 40, in jedem Fall und unabhängig vom Ausgang (Art. 12b GebV SchKG)
Abgewiesen, wenn …kein oder nur teilweiser Rechtsvorschlag; die Forderung bezahlt ist; ein nicht abgewiesenes Rechtsöffnungs- oder Klageverfahren läuft oder die Betreibung fortgesetzt wurde (BJ-Weisung Nr. 5)
Neu seit 1.1.2026Auch wenn das Begehren des Gläubigers um Beseitigung des Rechtsvorschlags definitiv nicht gutgeheissen wurde, kann die Betreibung verborgen werden.
Wieder sichtbarwenn der Gläubiger den Nachweis nachträglich erbringt oder die Betreibung fortsetzt – ausser sein Begehren wurde definitiv nicht gutgeheissen
Andere WegeBst. a: Betreibung nichtig oder durch Beschwerde/Urteil aufgehoben · Bst. b: Rückforderungsklage gewonnen · Bst. c: Gläubiger zieht zurück
RegisterauszugCHF 17, per Post oder elektronisch CHF 18, eingeschrieben CHF 22 (Art. 12a GebV SchKG)

Quellen: Art. 8a, 8, 17, 22, 68, 74, 83, 85, 85a, 86, 88 SchKG (Stand 1.1.2026); Art. 12a, 12b GebV SchKG; Art. 142 ZPO; BJ: Weisung Nr. 5 zu Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG, Stand 1.1.2026, Formular 2 fak; BGE 150 III 367 (Monatsfristen); Praxis: Betreibungsamt Basel-Stadt, Stadt Zürich. Geprüft am 19.10.2026.

So funktioniert es

  1. Gratis prüfen: Zustelldatum des Zahlungsbefehls, Rechtsvorschlag, Verfahren des Gläubigers und Zahlung angeben. Der Check zeigt den richtigen Weg – Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG, Rückzug durch den Gläubiger (Bst. c) oder Beschwerde/Klage – und das genaue Datum, ab dem das Gesuch beim Amt eintreffen darf.
  2. Fallen vermeiden: Wer bezahlt hat oder keinen Rechtsvorschlag erhoben hat, bekommt das Gesuch abgewiesen und zahlt trotzdem CHF 40. Der Check warnt vorher.
  3. Brief-Paket für CHF 9.90: Gesuch ans Betreibungsamt, Rückzugsbitte an den Gläubiger mit unterschriftsreifer Rückzugserklärung, Nachfassbrief und Bitte um Bestätigung bzw. Bestellung des Registerauszugs – PDF auf Deutsch oder Französisch.

Brief-Paket erstellen (CHF 9.90)

Häufige Fragen

Gilt noch eine Frist von einem Jahr?

Nein. Das Bundesgericht hatte 2021 entschieden, das Gesuch sei nach einem Jahr nicht mehr möglich (5A_927/2020). Das Parlament hat Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG darauf präzisiert; seit dem 1.1.2026 ist das Gesuch bis zum Erlöschen des Einsichtsrechts Dritter möglich (BJ-Weisung Nr. 5). Manche kantonalen Merkblätter nennen noch die alte Grenze.

Ab wann kann ich das Gesuch um Nichtbekanntgabe stellen?

Nach Ablauf von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls. Beispiel: zugestellt am 15.07.2026, die Frist endet am 15.10.2026, das Gesuch sollte ab dem 16.10.2026 beim Betreibungsamt eintreffen. Der Gratis-Check rechnet Ihr Datum aus.

Was kostet das Gesuch?

Pauschal CHF 40 – auch wenn es abgewiesen wird (Art. 12b GebV SchKG). Ein Betreibungsregisterauszug kostet CHF 17, per Post oder elektronisch CHF 18, eingeschrieben CHF 22 (Art. 12a GebV SchKG).