Die Bestimmung regelt, wer Ihre Betreibungen sehen darf – und wann das Amt sie Dritten verschweigen muss.
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3 Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn:
a. die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids aufgehoben worden ist;
b. der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat;
c. der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat;
d. der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben und nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls und vor Erlöschen des Einsichtsrechts Dritter ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79–84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, so wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht, es sei denn, der Schuldner weist nach, dass ein Begehren des Gläubigers um Beseitigung des Rechtsvorschlags definitiv nicht gutgeheissen wurde.4 Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Gerichts- und Verwaltungsbehörden können im Interesse eines Verfahrens, das bei ihnen hängig ist, weiterhin Auszüge verlangen.
Quellen: Art. 8a, 8, 17, 22, 68, 74, 83, 85, 85a, 86, 88 SchKG (Stand 1.1.2026); Art. 12a, 12b GebV SchKG; Art. 142 ZPO; BJ: Weisung Nr. 5 zu Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG, Stand 1.1.2026, Formular 2 fak; BGE 150 III 367 (Monatsfristen); Praxis: Betreibungsamt Basel-Stadt, Stadt Zürich. Geprüft am 19.10.2026.
| Punkt | Regel |
|---|---|
| Wer? | Die betriebene Person, die gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben hat (Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG) |
| Frühestens | nach Ablauf von 3 Monaten seit Zustellung des Zahlungsbefehls. Die Monatsfrist endet am Tag mit derselben Zahl wie der Zustelltag (Art. 142 Abs. 2 ZPO, BGE 150 III 367). Mehr als zwei Tage zu früh eingereichte Gesuche kann das Amt abweisen; massgebend ist der Eingang (BJ-Weisung Nr. 5). |
| Spätestens | vor Erlöschen des Einsichtsrechts Dritter, also bis 5 Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 8a Abs. 4 SchKG). Die frühere Ein-Jahres-Grenze aus der Rechtsprechung gilt seit 1.1.2026 nicht mehr. |
| Ablauf | Das Amt setzt dem Gläubiger eine Frist von 20 Tagen. Weist er nicht nach, dass er rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79–84 SchKG) eingeleitet hat, wird die Betreibung Dritten nicht mehr bekannt gegeben. |
| Gebühr | pauschal CHF 40, in jedem Fall und unabhängig vom Ausgang (Art. 12b GebV SchKG) |
| Abgewiesen, wenn … | kein oder nur teilweiser Rechtsvorschlag; die Forderung bezahlt ist; ein nicht abgewiesenes Rechtsöffnungs- oder Klageverfahren läuft oder die Betreibung fortgesetzt wurde (BJ-Weisung Nr. 5) |
| Neu seit 1.1.2026 | Auch wenn das Begehren des Gläubigers um Beseitigung des Rechtsvorschlags definitiv nicht gutgeheissen wurde, kann die Betreibung verborgen werden. |
| Wieder sichtbar | wenn der Gläubiger den Nachweis nachträglich erbringt oder die Betreibung fortsetzt – ausser sein Begehren wurde definitiv nicht gutgeheissen |
| Andere Wege | Bst. a: Betreibung nichtig oder durch Beschwerde/Urteil aufgehoben · Bst. b: Rückforderungsklage gewonnen · Bst. c: Gläubiger zieht zurück |
| Registerauszug | CHF 17, per Post oder elektronisch CHF 18, eingeschrieben CHF 22 (Art. 12a GebV SchKG) |
Quellen: Art. 8a, 8, 17, 22, 68, 74, 83, 85, 85a, 86, 88 SchKG (Stand 1.1.2026); Art. 12a, 12b GebV SchKG; Art. 142 ZPO; BJ: Weisung Nr. 5 zu Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG, Stand 1.1.2026, Formular 2 fak; BGE 150 III 367 (Monatsfristen); Praxis: Betreibungsamt Basel-Stadt, Stadt Zürich. Geprüft am 19.10.2026.
Nein. Das Bundesgericht hatte 2021 entschieden, das Gesuch sei nach einem Jahr nicht mehr möglich (5A_927/2020). Das Parlament hat Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG darauf präzisiert; seit dem 1.1.2026 ist das Gesuch bis zum Erlöschen des Einsichtsrechts Dritter möglich (BJ-Weisung Nr. 5). Manche kantonalen Merkblätter nennen noch die alte Grenze.
Nach Ablauf von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls. Beispiel: zugestellt am 15.07.2026, die Frist endet am 15.10.2026, das Gesuch sollte ab dem 16.10.2026 beim Betreibungsamt eintreffen. Der Gratis-Check rechnet Ihr Datum aus.
Pauschal CHF 40 – auch wenn es abgewiesen wird (Art. 12b GebV SchKG). Ein Betreibungsregisterauszug kostet CHF 17, per Post oder elektronisch CHF 18, eingeschrieben CHF 22 (Art. 12a GebV SchKG).